Während die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft und schlüssig erscheinen, erfolgte ihre Korrektur des Trennungsdatums im Einspracheverfahren offenkundig zweckgerichtet zur Sicherung ihres weiteren Aufenthalts: So war der Beschwerdeführerin die Bedeutung der Dauer der Ehegemeinschaft bereits bei ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2021 bewusst, wenngleich sie in Fehlinterpretation der rechtlichen - 10 -