Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin dem MIKA mitteilen, sie habe sich Mitte Januar 2020 von ihrem Ehemann getrennt (MI1-act. 96). In einer weiteren Stellungnahme ihres damaligen Vertreters vom 16. Februar 2021 bestätigte sie erneut ihre Trennung im Januar 2020, wobei sie sich – offenbar in Fehlinterpretation der rechtlichen Voraussetzungen – auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer mehr als dreijährigen Ehe berief (MI1-act. 102).