hängte Landesverweisung mit strafrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wird (im Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Berufungsurteils oder des Urteils des Bundesgerichts), ist in der Lehre umstritten und wurde durch das Bundesgericht noch nicht geklärt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschliessenden Klärung, da die Beschwerdeführerin unabhängig von der Rechtskraft der gegen ihren früheren Ehemann verhängten Landesverweisung nicht drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt hat.