Im vorliegenden Fall wurde gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen, womit dessen originäres Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG mit Rechtskraft der Landesverweisung erloschen ist und sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung einer gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung bezüglich der Dreijahresfrist nicht mehr auf die Ehe berufen kann. Wann eine obligatorische Landesverweisung in Rechtskraft erwächst, wenn eine kantonal letztinstanzlich ver- -9-