Ist eine Landesverweisung gegen den originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten ausgesprochen worden, erlischt dessen Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f AIG bei einer fakultativ angeordneten Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) erst mit dem Vollzug der Landesverweisung. Hat das Strafgericht jedoch eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB verfügt, erlischt die Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit.