Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Folglich ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft (gegebenenfalls) aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsrecht bereits untergegangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 AIG nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (vgl. mit Blick auf die analoge Regelung von Art. 50 AIG BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3 am Schluss, mit Hinweis).