4.1.2. Weiter setzt der nacheheliche Aufenthalt nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Anspruch nach Art. 44 AIG bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen.