(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). Dies gilt jedoch nicht, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz gemeinsamer Wohnung keine eheliche Gemeinschaft (mehr) besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1174/2013 vom 8. Dezember 2014, Erw. 3.2). Das Erfordernis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft gilt im Übrigen absolut, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wurde (BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3).