3.2. Die Beschwerdeführerin hat das eheliche Zusammenleben eigenen Angaben zufolge aufgegeben und sich am 28. August 2020 (Rechtskraftdatum) in Serbien von ihrem Ehemann scheiden lassen (MI1-act. 94 und, leicht abweichend bezüglich Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils, MI1- act. 102). Zudem musste ihr früherer Ehemann aufgrund der gegen ihn verhängten Landesverweisung die Schweiz inzwischen verlassen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit unbestrittenermassen die Anforderungen für eine Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 44 AIG nicht mehr. Zu prüfen bleibt, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Rahmen eines nachehelichen Aufenthalts zu regeln ist.