Wurde, wie hier, das Verfahren durch ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, ist zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts aufgrund der analog anwendbaren übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 Abs. 1 AIG auf die Rechtslage bei Einreichung des Verlängerungsgesuchs abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_212/2019 vom 12. September 2019, Erw. 4.1, 2C_911/2019; vom 6. Februar 2020, Erw. 4.1, und 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020, Erw. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_496/2019 vom 13. November 2019, Erw. 4 betr. Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, und 2C_35/2019 vom 15. September 2020, Erw.