77 Abs. 1 VZAE zu verlängern sei. Weiter lägen sowohl ein Härtefall als auch Vollzugshindernisse vor, zumal sie aufgrund ihrer Scheidung sowohl von ihrer eigenen Familie als auch von derjenigen ihres früheren Ehemannes verstossen worden sei und ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat ernsthafte Nachteile -6- drohen würden. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Bestätigung ihres prozeduralen Aufenthaltsrechts und ihrer Erwerbsberechtigung während der Verfahrenshängigkeit.