1.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass das eheliche Zusammenleben mit ihrem früheren Ehemann in der Schweiz vom 17. Februar 2017 bis Mai 2020 und mithin mehr als drei Jahre gedauert habe, weshalb sie (und ihre Kinder) ein nacheheliches Aufenthaltsrecht hätten. Insbesondere sei die gegen ihren früheren Ehemann ausgesprochene Landesverweisung erst am 18. Juni 2020 durch das Bundesgericht bestätigt und erst auf diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden, weshalb zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft (Mai 2020) noch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch bestanden habe bzw. vom MIKA hätte geprüft werden müssen, ob ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.