Anders als das MIKA liess die Vorinstanz offen, ob ein nachehelicher Aufenthalt nicht auch am Erfordernis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz scheitern würde, nachdem die Beschwerdeführerin zunächst noch behauptet hatte, sich bereits im Januar 2020 von ihrem damaligen Ehemann getrennt zu haben, den Trennungszeitpunkt aber später auf Mai 2020 terminierte.