Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem die Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und derjenigen ihrer Kinder. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern jeweils eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.