Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 20 ff.). Am 29. November 2021 (Postaufgabe) teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht unter Beilage eines entsprechenden Arbeitsvertrages mit, sie habe am 13. November 2021 eine Stelle als Hilfsköchin/Reinigungskraft angetreten (act.