Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung an die Vorinstanz verwiesen und ihr überdies Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 18 f.). Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act.