2. Eventuell sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an den Rechtsdienst und die Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau zurückzuweisen und diese seien anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern die selbstständigen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. 3. Es sei eine Bestätigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung auszustellen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz abwarten darf und ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.