A. Nachdem die 1991 geborene Beschwerdeführerin am 24. September 2016 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C. geheiratet hatte, reiste sie am 6. Februar 2017 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Am 17. Februar 2017 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche letztmals am 19. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 5 ff., 60 ff., 86).