Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.417 / sk / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***] / ZEMIS [***]; (E.2021.066) Art. 67 Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Serbien führerin Zustelladresse: B._____, Aarstrasse 98, 3005 Bern gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 5. Oktober 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Nachdem die 1991 geborene Beschwerdeführerin am 24. September 2016 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann C. geheiratet hatte, reiste sie am 6. Februar 2017 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Am 17. Februar 2017 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, welche letztmals am 19. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 5 ff., 60 ff., 86). Aus der Ehe gingen die beiden in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kin- der E. (geb. 2017) und F. (geb. 2018) hervor (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend E. [MI2-act] 1; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend F. [MI3-act.] 1). Mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2019 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind unter ande- rem für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI1-act. 98, 151). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 ab, soweit es auf diese eintrat. Hierauf liess sich die Be- schwerdeführerin per 28. August 2020 (MI1-act. 95) scheiden. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 4. Juni 2021, dass die am 31. Dezember 2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerde- führerin nicht mehr verlängert werde und die Genannte sowie deren beiden Kinder aus der Schweiz weggewiesen würden (MI1-act. 122 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. Juni 2021 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingaben vom 1. Juli 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI1-act. 132 ff., 144). Am 5. Oktober 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 5. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbe- willigungen der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern zu verlängern. 2. Eventuell sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an den Rechtsdienst und die Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und In- tegration des Kantons Aargau zurückzuweisen und diese seien anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern die selbst- ständigen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. 3. Es sei eine Bestätigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung auszu- stellen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz abwar- ten darf und ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2021 wurde die Beschwerde- führerin betreffend ihren Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zuhan- den der Arbeitslosenversicherung an die Vorinstanz verwiesen und ihr überdies Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 18 f.). Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 20 ff.). Am 29. November 2021 (Postaufgabe) teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht unter Beilage eines ent- sprechenden Arbeitsvertrages mit, sie habe am 13. November 2021 eine Stelle als Hilfsköchin/Reinigungskraft angetreten (act. 27 ff.). Die Be- schwerdeantwort der Vorinstanz und die nachgereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin wurden mit Instruktionsverfügungen vom 29. Novem- ber bzw. 1. Dezember 2021 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme -4- zugestellt (act. 25 f., 30 f.). Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel ange- ordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde unter anderem die Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung und derjenigen ihrer Kinder. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbe- willigungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern jeweils eine (neue) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, ein- zutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis -5- Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von dem- jenigen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin abgeleitet habe und ihr derivatives Aufenthaltsrecht erloschen sei, nachdem dieser zufolge schwerwiegender Straffälligkeit rechtskräftig des Landes verwiesen worden und inzwischen auch die Scheidung erfolgt sei. Nacheheliche Auf- enthaltsansprüche fielen sodann ausser Betracht, da das originäre Aufent- haltsrecht des früheren Ehemannes zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe- gemeinschaft bereits untergegangen sei und kein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall ersichtlich sei. Sowohl ihr als auch ihren Kindern sei die gemeinsame Ausreise nach Serbien zumutbar, wo im Übrigen auch der Kindsvater lebe. Aufgrund der Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise der Familie, der inzwischen erfolgten Scheidung und der nicht über eine normale Integration hinausgehenden Eingliederung der Beschwerde- führerin liege auch kein Eingriff in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vor. Ebensowenig seien Vollzugshindernisse ersichtlich. Anders als das MIKA liess die Vorinstanz offen, ob ein nachehelicher Auf- enthalt nicht auch am Erfordernis einer mindestens dreijährigen Ehege- meinschaft in der Schweiz scheitern würde, nachdem die Beschwerdefüh- rerin zunächst noch behauptet hatte, sich bereits im Januar 2020 von ihrem damaligen Ehemann getrennt zu haben, den Trennungszeitpunkt aber spä- ter auf Mai 2020 terminierte. 1.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass das eheliche Zusam- menleben mit ihrem früheren Ehemann in der Schweiz vom 17. Februar 2017 bis Mai 2020 und mithin mehr als drei Jahre gedauert habe, weshalb sie (und ihre Kinder) ein nacheheliches Aufenthaltsrecht hätten. Insbeson- dere sei die gegen ihren früheren Ehemann ausgesprochene Landesver- weisung erst am 18. Juni 2020 durch das Bundesgericht bestätigt und erst auf diesem Zeitpunkt rechtskräftig geworden, weshalb zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft (Mai 2020) noch ein abgeleiteter Aufent- haltsanspruch bestanden habe bzw. vom MIKA hätte geprüft werden müssen, ob ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 VZAE zu verlängern sei. Weiter lägen sowohl ein Härtefall als auch Vollzugshin- dernisse vor, zumal sie aufgrund ihrer Scheidung sowohl von ihrer eigenen Familie als auch von derjenigen ihres früheren Ehemannes verstossen wor- den sei und ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat ernsthafte Nachteile -6- drohen würden. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Bestätigung ihres prozeduralen Aufenthaltsrechts und ihrer Erwerbsberechtigung während der Verfahrenshängigkeit. 2. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) per 1. Januar 2019 revidiert und zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG umbenannt wurde (Ände- rung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden diverse weitere Bestim- mungen des AIG revidiert. Gleiches gilt für das einschlägige Verordnungs- recht. Wurde, wie hier, das Verfahren durch ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, ist zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts aufgrund der analog anwendbaren übergangsrecht- lichen Regelung von Art. 126 Abs. 1 AIG auf die Rechtslage bei Ein- reichung des Verlängerungsgesuchs abzustellen (Urteile des Bundes- gerichts 2C_212/2019 vom 12. September 2019, Erw. 4.1, 2C_911/2019; vom 6. Februar 2020, Erw. 4.1, und 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020, Erw. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_496/2019 vom 13. No- vember 2019, Erw. 4 betr. Gesuch um Erteilung der Niederlassungs- bewilligung, und 2C_35/2019 vom 15. September 2020, Erw. 3.4 betr. Ge- such um Familiennachzug; eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.206 vom 26. März 2019, Erw. II/1.3; anderer Meinung das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil F-6799/2016 vom 11. Februar 2019, Erw. 3). Die Beschwerdeführerin ersuchte im Oktober 2019 um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (MI1-act. 83 f.). Massgebend für das vorlie- gende Verfahren sind damit in materiell-rechtlicher Hinsicht das AIG und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) in ihrer jeweiligen Fassung vom 1. Juni 2019. Was das Verfahren angeht, so richtet sich dieses mangels besonderer Übergangsbestimmungen stets nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG analog). Auf Verfahrensfragen – wie namentlich das Erfordernis der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur allfälligen Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung an Beschwerdeführende im Rahmen eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. auch Art. 4 lit. d und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewil- ligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD -7- über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1; Stand 1. Mai 2022]) – kommen deshalb vorliegend das AIG und die VZAE in der jeweils aktuell geltenden Fassung zur Anwendung. 3. 3.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ver- längert werden, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine be- darfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe an- gewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergän- zungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familien- nachzugs beziehen könnte (lit. e). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat das eheliche Zusammenleben eigenen Anga- ben zufolge aufgegeben und sich am 28. August 2020 (Rechtskraftdatum) in Serbien von ihrem Ehemann scheiden lassen (MI1-act. 94 und, leicht abweichend bezüglich Rechtskraftdatum des Scheidungsurteils, MI1- act. 102). Zudem musste ihr früherer Ehemann aufgrund der gegen ihn ver- hängten Landesverweisung die Schweiz inzwischen verlassen. Die Be- schwerdeführerin erfüllt damit unbestrittenermassen die Anforderungen für eine Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 44 AIG nicht mehr. Zu prüfen bleibt, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Rahmen eines nachehelichen Aufenthalts zu regeln ist. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE kann die Aufenthaltsbewilligung der Ehe- gattin bzw. des Ehegatten nach Art. 44 AIG trotz Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die betroffene Person die In- tegrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt. Gleich wie bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht die gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE geforderte Ehegemeinschaft grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz zusammenleben (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG; BGE 136 II 113, Erw. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113, Erw. 3.2; 137 II 345, Erw. 3.1.2), wobei in diesem Zusammenhang Art. 49 AIG zu beachten ist -8- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). Dies gilt jedoch nicht, wenn klare Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass trotz gemeinsamer Wohnung keine eheliche Gemeinschaft (mehr) besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_1174/2013 vom 8. Dezem- ber 2014, Erw. 3.2). Das Erfordernis einer mindestens dreijährigen Ehege- meinschaft gilt im Übrigen absolut, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wurde (BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3). 4.1.2. Weiter setzt der nacheheliche Aufenthalt nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Anspruch nach Art. 44 AIG bestand. Ist ein derartiger An- spruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Folglich ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft (gegebenen- falls) aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem das (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsrecht bereits unterge- gangen war, kann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht nach Art. 77 AIG nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (vgl. mit Blick auf die analoge Regelung von Art. 50 AIG BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3 am Schluss, mit Hinweis). Ist eine Landesverweisung gegen den originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten ausgesprochen worden, erlischt dessen Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f AIG bei einer fakultativ angeordneten Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) erst mit dem Vollzug der Landesver- weisung. Hat das Strafgericht jedoch eine obligatorische Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66a StGB verfügt, erlischt die Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG ohne Weiteres bereits mit der Rechtskraft dersel- ben, und zwar in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE, wonach die bisherige Bewilligung ihre Gültigkeit bis zur Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug behalten würde (Urteil des Bundes- gerichts 2C_144/2018 vom 21. September 2019, Erw. 5; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Ok- tober 2013 [aktualisiert am 1. Oktober 2022], Ziff. 8.4.2.2). Im vorliegenden Fall wurde gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen, womit dessen originäres Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG mit Rechtskraft der Landesverweisung erloschen ist und sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung einer gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung bezüglich der Dreijahresfrist nicht mehr auf die Ehe berufen kann. Wann eine obligatorische Landesver- weisung in Rechtskraft erwächst, wenn eine kantonal letztinstanzlich ver- -9- hängte Landesverweisung mit strafrechtlicher Beschwerde beim Bundes- gericht angefochten wird (im Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Berufungsurteils oder des Urteils des Bundesgerichts), ist in der Lehre um- stritten und wurde durch das Bundesgericht noch nicht geklärt. Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, bedarf die Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschliessenden Klärung, da die Beschwerdeführerin unabhängig von der Rechtskraft der gegen ihren früheren Ehemann verhängten Lan- desverweisung nicht drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehe- mann in der Schweiz zusammengelebt hat. 4.1.3. Die Beschwerdeführerin reiste am 6. Februar 2017 zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz ein und lebte gemäss ihren erst im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemachten eigenen Angaben bis Mai 2020 mit diesem in ehelicher Gemeinschaft zusammen. Wie sich aus den Akten er- schliesst, erscheinen ihre Angaben zum Trennungszeitpunkt jedoch wenig überzeugend und widersprechen ihren früheren Angaben: Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin dem MIKA mitteilen, sie habe sich Mitte Januar 2020 von ihrem Ehemann getrennt (MI1-act. 96). In einer weiteren Stellungnahme ihres damaligen Vertreters vom 16. Februar 2021 bestätigte sie erneut ihre Trennung im Januar 2020, wobei sie sich – offenbar in Fehlinterpretation der rechtlichen Voraussetzungen – auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht aufgrund ihrer mehr als dreijährigen Ehe berief (MI1-act. 102). Erst in ihrer Einsprache vom 1. Juli 2021 korrigierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben und machte stattdessen geltend, trotz ihrer im Ja- nuar 2020 begonnenen Eheprobleme die eheliche Beziehung und das Zu- sammenleben zunächst noch fortgesetzt zu haben, während ihr damaliger Ehemann erst im Mai 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und zu seinem Bruder gezogen sei. Ihre abweichenden früheren Angaben er- klärte sie damit, dass sie sich auf unzutreffende Angaben im serbischen Scheidungsverfahren gestützt habe und ihr die Bedeutung ihrer Angaben nicht bewusst gewesen sei. Sodann versuchte sie, ihre neuen Angaben damit zu plausibilisieren, dass ihr früherer Ehemann noch bei seinem Ge- such um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Anfang Februar 2020 den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft bestätigt habe (MI1- act. 132 ff.). Während die ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft und schlüssig erscheinen, erfolgte ihre Korrektur des Trennungsdatums im Einspracheverfahren offenkundig zweckgerichtet zur Sicherung ihres wei- teren Aufenthalts: So war der Beschwerdeführerin die Bedeutung der Dauer der Ehegemeinschaft bereits bei ihrer Stellungnahme vom 16. Feb- ruar 2021 bewusst, wenngleich sie in Fehlinterpretation der rechtlichen - 10 - Bestimmungen zunächst wohl davon ausging, dass die formelle Ehedauer massgeblich sei. Soweit die Beschwerdeführerin angab, sich auf ein feh- lerhaftes Trennungsdatum im serbischen Scheidungsverfahren gestützt zu haben, ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb sie sich hierauf trotz erkann- ter Fehlerhaftigkeit überhaupt stützte, zumal ihre Trennung bei ihren ersten Stellungnahmen noch nicht lange zurücklag und deshalb eine korrekte zeit- liche Einordnung auch ohne Rückgriff auf schriftliche Unterlagen zu erwar- ten gewesen wäre. Andererseits ist auch nicht glaubhaft dargelegt worden, dass aufgrund eines Fehlers des Gerichts ein fehlerhaftes Trennungs- datum in das serbische Scheidungsverfahren Eingang gefunden hatte. Vielmehr erscheint wesentlich wahrscheinlicher, dass sich auch die serbischen Behörden hierbei auf die Angaben der Eheleute stützten. Die Datierung der Trennung im serbischen Scheidungsverfahren ist damit ein weiteres Indiz für die ursprünglich behauptete Trennung im Januar 2020. Weiter ist dem Umstand, dass der (damalige) Ehemann Anfang Februar 2020 noch eine fortbestehende Ehegemeinschaft behauptet haben soll, kein massgebliches Gewicht zuzumessen, da dieser ein offenkundiges Eigeninteresse an einer derartigen Behauptung hatte, um seine eigenen Bewilligungschancen zu verbessern. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 festhielt, zog ihr damaliger Ehemann bereits nach der Trennung im Januar 2020 zu seinem Bruder, wobei er sich aber erst später umgemeldet haben soll (MI1-act. 96). Auf die Meldeverhältnisse kann entsprechend nicht abgestellt werden. Abschlies- send ist zu bemerken, dass das effektive Auszugsdatum des (damaligen) Ehemannes nach dargelegter Rechtslage ohnehin nicht entscheidend ist, nachdem die Beschwerdeführerin (ursprünglich) wiederholt bestätigt hatte, dass ihre Ehe bereits im Januar 2020 definitiv gescheitert sei. Damit bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz bereits im Januar 2020 aufgegeben wurde und nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert hat. Eine Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE fällt damit unabhängig vom Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Eine erfolg- reiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ist kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehege- meinschaft und deshalb nicht hinreichend zur Begründung eines nachehe- lichen Aufenthalts gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). Wie bereits festgehalten, ist damit nicht entscheidwesentlich, ob die Lan- desverweisung des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich am 5. November 2019 oder erst mit Urteil des Bundesgerichts am 18. Juli 2020 in Rechtskraft erwach- sen ist. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, hätte die Beschwerdeführerin - 11 - nicht während dreier Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem damaligen Ehemann zusammengelebt. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 77 Abs. 2 VZAE können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die Wiedereingliede- rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Dem Wortlaut der beiden Bestimmungen ist jedoch zu ent- nehmen, dass nicht jeder beliebige Grund für eine Bewilligungsverlänge- rung genügt. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung, dass die Bewilli- gung dann verlängert werden kann, wenn der weitere Aufenthalt erforder- lich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Ja- nuar 2020, Erw. II/3.5.1.1). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE setzt demnach aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und/oder Fa- milienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011, Erw. 2.2). Die wichti- gen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz müssen hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehege- meinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345, Erw. 3.2.3). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann allenfalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungsvoraus- setzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härte- fällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, ist der weitere Verbleib in der Schweiz in der Regel nicht zu bewilligen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3754). Eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG vermag hingegen noch keinen Härtefall zu begründen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1.3). Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbeson- dere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Die Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass Ausländerinnen und Ausländern, die - 12 - ihre Identität offenlegen, bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie be- zieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylge- setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwen- dungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG) und ist sinngemäss auch auf den nachehelichen Härtefall ge- mäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE anwendbar (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.5.1.2). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Diese Kriterien beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Um- stände und andererseits auf Aspekte des öffentlichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen können. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE sind zunächst nur die härtefallbegründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da vorab zu klären ist, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen Grund setzen, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern. Liegt ein wichtiger persönlicher Grund bzw. ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vor, ist die Aufenthalts- bewilligung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, der Erteilung der Bewil- ligung stehen Gründe entgegen, die zu einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung führen. Die für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE zu beachten- den Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein, damit von einem Härtefall ausgegangen werden kann. Indes sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Här- tefalls aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv zu handhaben, wobei an die vom Bundesgericht massgebend mitgeprägte Praxis zum schwer- wiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; aufge- hoben am 1. Januar 2008) angeknüpft werden kann, den Aspekten der In- tegration unter neuem Recht jedoch verstärktes Gewicht beizumessen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, - 13 - Erw. II/3.5.1.2; Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3786; vgl. zum Ganzen PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die An- waltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.191 ff.; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). 5.2. 5.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin kein nachehelicher bzw. schwerwie- gender persönlicher Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen vor- liegt. 5.2.2. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, Opfer ehelicher Gewalt ge- worden zu sein, noch bestreitet sie, ihre Ehe aus freiem Willen geschlossen zu haben. Zu ihren Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland lässt sie sich im Beschwerdeverfahren lediglich insoweit vernehmen, als dass sie aufgrund ihrer Scheidung sowohl von der eigenen Familie als auch von derjenigen ihres früheren Ehemannes verstossen worden sei. Zudem würden ihr im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile drohen. Praxisgemäss muss eine soziale Stigmatisierung im Heimatland aufgrund einer erfolgten Scheidung substanziiert dargelegt werden und müssen die geltend gemachten Nachteile in der Heimat zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_822/2018 vom 23. August 2019, Erw. 3.3.3, und 2C_982/2013 vom 21. Juni 2014, 2C_982/2013, Erw. 2.3.3). Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind äusserst vage und unbelegt geblieben. Weder werden konkrete Gegebenheiten geschil- dert, welche die behauptete Verstossung durch nahe Angehörige unter- mauern könnten, noch ist konkret dargelegt worden, welche Nachteile der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien drohen könnten (vgl. auch MI1-act. 103). Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb ihr in ihrer Heimat die Straffälligkeit ihres früheren Ehegatten angelastet wer- den könnte. Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre Heimat – wo sie auf- gewachsen ist und sozialisiert wurde und eine Ausbildung als staatlich dip- lomierte Kindergärtnerin absolvierte (MI1-act. 43, 65) – erst vor wenigen Jahren verlassen. Weshalb sie für ihre Wiedereingliederung in Serbien zwingend auf die Unterstützung ihrer Herkunftsfamilie oder der Familie ihres Ehemannes angewiesen sein sollte, ist nicht dargelegt worden. Sie macht denn auch nicht weiter geltend, dass ihr die Wiedereingliederung in - 14 - ihrem Herkunftsland nicht gelingen würde und in dieser Hinsicht ein Härte- fall vorliege. Eine härtefallbegründende Gefährdung der Wiedereingliede- rung ist damit nicht rechtsgenügend dargelegt worden. Damit ist keiner der in Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich aufgeführten Gründe für einen nachehelichen Härtefall substanziiert dargelegt worden. Die Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE ist aber nicht abschliessend, wobei nach dargelegter Rechtslage die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Krite- rien beizuziehen sind und bei fehlendem Konnex zum ehebedingten Auf- enthalt gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE) von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden darf. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob – über die Aufzählung in Art. 77 Abs. 2 VZAE hinaus – die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände geeignet sind, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne der genannten Bestim- mungen zu begründen bzw. ein solcher vorinstanzlich bei pflichtgemässer Ermessensausübung hätte bejaht werden müssen. 5.2.3. 5.2.3.1. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Be- ziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, umso grösser ist grundsätzlich ihr privates Interesse an einem Verbleib in diesem Land und umso eher ist im Fall einer Wegweisung von einem schwerwiegenden persönlichen Här- tefall auszugehen. Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Wie gross das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse an einem wei- teren Verbleib ausfällt und inwieweit demzufolge die Aufenthaltsdauer dafürspricht, dass bei einer Wegweisung ein Härtefall vorliegt, lässt sich vielmehr erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer er- folgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruf- licher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso eher ist von einem Härtefall auszu- gehen" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechen- den Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist entsprechend (noch) eher von einem Här- tefall auszugehen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungs- massnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist entsprechend weniger von einem Härtefall auszugehen. Dem- nach lässt sich erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen, in- wieweit die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall spricht. - 15 - 5.2.3.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2017 in die Schweiz ein und hat hier seit bald sechs Jahren ihren ständigen Aufenthalt. Unter diesen Um- ständen ist grundsätzlich von einer bestehenden, aber (noch) nicht engen Beziehung zur Schweiz auszugehen (vgl. auch BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und in- wieweit letztlich die Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung des Integra- tionsgrads für einen Härtefall spricht. 5.2.3.3. Die Beschwerdeführerin besuchte nach ihrer Einreise wiederholt Deutsch- kurse und hatte gemäss Aktenlage bereits im April 2019 das Sprachniveau B.1.1/2 erreicht (MI1-act. 76, 87 ff., 105 ff.). Es ist deshalb mit Blick auf ihre noch nicht lange Aufenthaltsdauer von einer normalen oder gar leicht über- durchschnittlichen sprachlichen Integration auszugehen. 5.2.3.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Die Beschwerdeführerin reiste kurz vor ihrem 26. Geburtstag in die Schweiz ein. Bis auf die schulische Einbindung ihrer Kinder (im Kindergar- ten) und ihre Absichtsbekundungen, sich weiter in der Schweiz integrieren zu wollen, sind den Akten und Beschwerdevorbringen keine Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung in der Schweiz oder auf besonders enge soziale Beziehungen zu Personen in der Schweiz zu entnehmen. Ins- besondere belegt auch ihre nicht weiter dokumentierte Behauptung in der Stellungnahme vom 16. Februar 2021, sich in der Schweiz einen eigenen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut zu haben (MI1-act. 103), keine vertiefte kulturelle oder soziale Integration. Insgesamt ist bei ihr in kulturel- ler und sozialer Hinsicht mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer höchstens von einer normalen Integration auszugehen. 5.2.3.5. Was die berufliche und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin angeht, ist festzuhalten, dass diese trotz ihrer Betreuungspflichten gegen- über zwei relativ kleinen Kindern immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach- ging, wenngleich in wechselnden Anstellungen und unterbrochen von Zei- ten längerer Arbeitslosigkeit (MI-act. 109 ff., act. 27 ff.). Seit dem 13. No- vember 2021 arbeitet sie als Hilfsköchin/Reinigungskraft im Stundenlohn - 16 - (act. 27 ff.). Betreibungen, Verlustscheine oder ein Bezug von Sozialhilfe sind aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ist der Beschwerdeführerin mit Blick auf die noch nicht lange Aufenthaltsdauer und ihre Betreuungspflich- ten (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE) in beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht insgesamt wiederum eine normale Integration zu attestieren. 5.2.3.6. Gesamthaft betrachtet ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren inzwischen rund sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Eine besonders tiefgreifende Ver- wurzelung in der Schweiz ist indes nicht ersichtlich. Damit spricht – wie bereits durch die Vorinstanz richtig festgestellt – die Dauer des bisherigen, noch nicht langen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht in entscheidrelevantem Mass für die Annahme eines nachehelichen bzw. schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls. 5.2.4. Wie die Vorinstanz weiter richtig festgehalten hat, führen auch die fami- liären Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass bei dieser ein nachehelicher bzw. schwerwiegender persönlicher Härtefall vorläge. Ge- mäss einer früheren Stellungnahme ihres Ehemannes vom 1. Februar 2017 leben lediglich eine Cousine, ein Cousin und eine Tante in der Schweiz. Bei ihrer Befragung durch das MIKA vom 17. März 2017 führte die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder Bekannten in der Schweiz auf (MI1-act. 65). Sodann macht die Beschwerdeführerin auch vor Verwal- tungsgericht nicht geltend, in der Schweiz engere, konventionsrechtlich ge- schützte familiäre Beziehungen zu unterhalten (MI1-act. 43). Damit sind keine familiären Beziehungen zu Personen in der Schweiz ersichtlich, wel- che einen Härtefall zu begründen vermöchten. 5.2.5. Gesundheitliche Probleme, welche einen weiteren Verbleib der Beschwer- deführerin in der Schweiz erforderlich machen könnten, werden nicht vor- gebracht. Sodann wurde bereits erörtert, dass auch die Reintegrations- chancen der Beschwerdeführerin intakt sind bzw. eine ernsthafte Gefähr- dung der Wiedereingliederung nicht substanziiert dargelegt wurde. 5.2.6. Die Verweigerung des weiteren Aufenthalts und die Wegweisung der Be- schwerdeführerin hätten zur Folge, dass auch deren minderjährige Kinder das Land verlassen müssten (siehe hinten Erw. 8). Entsprechend ist zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz allenfalls deshalb erforderlich ist, weil es für ihre Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde, mit ihr zusammen aus der Schweiz ausreisen und nach Serbien übersiedeln zu müssen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom - 17 - 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. No- vember 2016, §§ 27 f. und 46 f. betr. Berücksichtigung des Kindswohls beim Entscheid über ausländerrechtliche Massnahmen gegen einen Elternteil; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/3.3.3.4.1). Beide Kinder der Beschwerdeführerin sind in der Schweiz geboren und haben ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht, befinden sich jedoch noch in einem anpassungsmässigen Alter (vgl. dazu BGE 143 I 21, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019, Erw. 6.3) und wurden erst kürzlich im Kindergarten eingeschult (betreffend das ältere Kind: MI1-act. 118). Bei gesamthafter Betrachtung der relevan- ten Umstände ist ihnen daher zumutbar, zusammen mit ihrer Mutter nach Serbien zu übersiedeln (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.195 vom 11. November 2020, Erw. II/3.3.3.4.2). Nach dem Gesagten ist mit Blick auf das Kindswohl zu berücksichtigen, dass es den Kindern der Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz ge- boren sind und hier den Kindergarten besuchen, schwerfallen wird, zusam- men mit ihrer Mutter nach Serbien auszureisen. Eine unzumutbare Härte für die Kinder, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, ist indes zu verneinen. Folglich führt auch die Situation der Kinder nicht dazu, dass bei der Beschwerdeführerin ein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall vorläge, aufgrund dessen ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. 5.2.7. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich, dass die Wegweisung der Be- schwerdeführerin weder einen nachehelichen noch einen schwerwiegen- den persönlichen Härtefall zu begründen vermag. 6. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ge- währleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische - 18 - Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufge- halten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Per- son, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die Anwesenheit un- tersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Die Beschwerdeführerin hält sich seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne Erw. 5.2.3.2) und hat sich während dieser noch nicht langen Aufenthaltsdauer normal in der Schweiz integriert. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und die Wegweisung aus der Schweiz keinen Eingriff in ihr Privat- leben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Mangels familiärer Beziehungen im Sinne der Rechtsprechung zu in der Schweiz lebenden Personen (siehe vorne Erw. 5.2.4) wird durch die aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin (und deren Kinder) sodann auch das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben nicht tangiert. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt demzu- folge nicht vor und wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. 7. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Die Beschwer- deführerin macht in ihrer Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend. 8. Unmündige Kinder teilen aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn jener seinerseits sein Anwesenheitsrecht verloren und kein eigenständiges Auf- enthalts- oder Verbleiberecht erworben hat (BGE 143 I 21, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 3.2.1). Entsprechend wurden auch die Aufenthaltsbewilligungen der minderjähri- gen Kinder zu Recht nicht mehr verlängert, nachdem die Beschwerdefüh- rerin ihr Aufenthaltsrecht im dargelegten Sinne verloren und kein eigen- ständiges Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat. Dies zumal auch der Kindsvater nach seiner Landesverweisung wieder in Serbien lebt. 9. Da der Entscheid nach dargelegter Sach- und Rechtslage spruchreif er- scheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden und insbesondere auch eine weitere Abklä- rung des Integrationserfolgs der Beschwerdeführerin unterbleiben. - 19 - 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mittlerweile abgelaufene Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des erfüllten Aufent- haltszwecks nach der Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann zu Recht nicht verlängert wurde und mangels Härtefall auch keine andere Grundlage im nationalen oder internationalen Recht ersichtlich ist, gestützt auf welche der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese zu verlängern wäre. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilli- gung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin halten vor dem natio- nalen Recht sowie Art. 8 EMRK stand. Die unmündigen Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen- stehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen. Aufgrund des negativen Bewilli- gungsentscheids entfällt auch die Notwendigkeit, diesen dem SEM zur Zu- stimmung zu unterbreiten. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 250.00, gesamthaft Fr. 1'450.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 20 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 15. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe