1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid 3-RV.2020.123 des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. September 2021 aufgehoben und die Sache wird zur materiellen Beurteilung an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zurückgewiesen. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 2.2. Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: das Kantonale Steueramt den Beschwerdegegner den Gemeinderat X. die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern - 20 -