gegenüber erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich aber, die Kosten des Rekursverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: