3 des besagten Vertrages). Die streitbetroffene, vom Inkassobüro X.- Y. erlassene Sicherstellungsverfügung basiert demzufolge auf einer rechtsgenüglichen Grundlage und steht im Einklang mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung im Bereich der Steuersicherung. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit des Inkassobüros X.-Y. zum Erlass der Sicherstellungsverfügung vom 10. August 2020 zu Unrecht verneint hat. Demzufolge entbehrt auch die Feststellung der Nichtigkeit ebendieser Verfügung (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 im angefochtenen Entscheid) ihrer Grundlage. Dem- - 19 -