Gegen das vorstehende Auslegungsresultat spricht schliesslich auch § 82 StGV nicht. Denn diese Bestimmung äussert sich nicht konkret zur Kompetenzordnung beim Erlass von Sicherstellungsverfügungen, sondern schreibt lediglich vor, dass sich der Gemeinderat und das KStA bei der Gefährdung von Steueransprüchen gegenseitig in Kenntnis zu setzen haben. Aus dem Umstand, dass für diese rein informative Aufgabe hier explizit der Gemeinderat für zuständig erklärt wird, lässt sich indessen nicht unmittelbar ableiten, dass auch der Erlass von Sicherstellungsverfügungen ausschliesslich in seine Zuständigkeit fallen muss.