Es ist naheliegend, dass der Gemeinderat mit den betreffenden Programmen weniger vertraut ist als es die kommunalen Amtsstellen sind, welche diese zu Veranlagungszwecken, dem Erstellen von Steuerrechnungen etc. im Rahmen ihrer täglichen Arbeit nutzen. Wäre es kommunalen Amtsstellen versagt, Sicherstellungsverfügungen zu erlassen, würde dies dazu führen, dass deren technisches Knowhow nicht genutzt werden könnte und stattdessen der Gemeinderat in diese Materie eingearbeitet werden müsste, was zu wenig effizienten und beschränkt praktikablen Abläufen im Bereich der Sicherstellung führen würde. Demnach spricht auch eine zeitgemässe und verfahrensökonomisch sinnvolle Auslegung von § 232