3.6. Schliesslich ist aus der Perspektive einer zeitgemässen Auslegung zu berücksichtigen, dass nicht nur das Veranlagungs- sondern auch das Bezugsverfahren vom technologischen Fortschritt geprägt ist und heute überwiegend digital und mittels spezialisierter Software abgewickelt wird. Es ist naheliegend, dass der Gemeinderat mit den betreffenden Programmen weniger vertraut ist als es die kommunalen Amtsstellen sind, welche diese zu Veranlagungszwecken, dem Erstellen von Steuerrechnungen etc. im Rahmen ihrer täglichen Arbeit nutzen.