SAR 171.100) in Kauf genommen. Stattdessen ist eine Auslegung zu bevorzugen, die zwischen den einzelnen Gesetzen Kohärenz schafft, zumal bereits im Revisionsverfahren die Ansicht vertreten wurde, dass eine Delegation der Zuständigkeiten im Bezugsverfahren auch unter altem Recht möglich war und § 222 Abs. 1 Satz 2 StG lediglich eingefügt wurde, um Gemeinden – über den Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GG hinaus – zu ermöglichen, für einzelne Bezugsaufgaben gemeinsame Stellen zu bezeichnen (siehe dazu vorne Erw. II/3.3.4).