3.5.2. Die teleologische Auslegung führt zum Ergebnis, dass neben historischen und systematischen Gründen auch die ratio legis dafür spricht, dass nur eine sachlich richtige Entscheidung resultiert, wenn der Begriff "Bezugsbehörden" in § 232 Abs. 1 StG so verstanden wird, dass davon auch kommunale Amtsstellen erfasst sind. Andernfalls würde denn auch – zumindest soweit es bloss um die Delegation an eine gemeindeinterne Abteilung geht – ein Widerspruch zu § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (GG; SAR 171.100) in Kauf genommen.