Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherstellung nicht um eine Massnahme von gleicher Qualität, da sie keine finalen Rechtsfolgen zeitigt, sondern als Sicherungsmassnahme sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht begrenzt ist. Die Überlegungen, die anlässlich der Revision zum Erlass angestellt wurden, können folglich nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Steuersicherung übertragen werden. Hinzu kommt, dass – wie auch der Beschwerdeführer zutreffend festhält – gerade bei der Sicherstellung die Möglichkeit, sehr schnell reagieren zu können, zentral ist.