Die Vorinstanz stützte sich folglich auf eine Passage, die sich nicht zum streitgegenständlichen Thema äussert, sondern explizit den Steuererlass thematisiert. Dass den kommunalen Amtsstellen in diesem Bereich ein geringerer Spielraum eingeräumt werden sollte, ist nachvollziehbar, handelt es sich doch um Entscheide definitiver Natur, bezüglich welcher eine möglichst einheitliche Praxis über den gesamten Kanton hinweg umso erstrebenswerter ist. Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherstellung nicht um eine Massnahme von gleicher Qualität, da sie keine finalen Rechtsfolgen zeitigt, sondern als Sicherungsmassnahme sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht begrenzt ist.