Die Vorinstanz verkennt dabei, dass sich die Ausführungen, auf die sich stützt, mit § 229 E-StG (Zahlungserleichterungen) befassen und an der betreffenden Stelle der Frage nachgegangen wurde, ob alle Erlassfälle vom Gemeinderat behandelt werden müssen oder ob kommunale Amtsstellen selbständig über Zinserlassgesuche entscheiden dürfen sollen. Die Vorinstanz stützte sich folglich auf eine Passage, die sich nicht zum streitgegenständlichen Thema äussert, sondern explizit den Steuererlass thematisiert.