Nicht nur würde andernfalls eine zwischen den verschiedenen Gemeinden uneinheitliche Handhabung der betreffenden Regelungen drohen, vielmehr seien auch die Finanzverwalter "nicht sehr glücklich", wenn ihnen ein zu grosses Ermessen eingeräumt würde (siehe dazu auch Ausführungen in Protokoll zur 25. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuern" vom 12. Dezember 1997, insb. S. 425). Daraus schloss die Vorinstanz, dass den Finanzverwaltungen und Steuerämtern keine wesentlichen Entscheidbefugnisse hätten eingeräumt werden sollen, auch nicht im Bereich der Sicherstellung.