3.5. 3.5.1. Unter dem Titel der teleologischen Auslegung führte die Vorinstanz sinngemäss aus, im Rahmen der Revision habe verhindert werden sollen, dass die kommunalen Amtsstellen zu viel Handlungsspielraum bzw. Ermessen erhielten. Nicht nur würde andernfalls eine zwischen den verschiedenen Gemeinden uneinheitliche Handhabung der betreffenden Regelungen drohen, vielmehr seien auch die Finanzverwalter "nicht sehr glücklich", wenn ihnen ein zu grosses Ermessen eingeräumt würde (siehe dazu auch Ausführungen in Protokoll zur 25. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuern" vom 12. Dezember 1997, insb. S. 425).