Im Gegenteil: Aus dem Umstand, dass vor der Gesetzesrevision eine Delegation an die zuständige Amtsstelle möglich war und dem wie dargelegt fehlenden Willen des Gesetzgebers an dieser Rechtslage etwas zu ändern, ist zu schliessen, dass auch unter neuem Recht der Erlass von Sicherstellungsverfügungen an nachgelagerte Verwaltungsstellen delegiert werden kann. - 15 -