Dies bedeutet zweierlei: Entgegen der genannten Kommentarstelle spricht die zitierte Passage in der Botschaft 1997 dafür, dass die Delegation von einzelnen Bezugsaufgaben, zu denen, wie gesehen (vorne Erw. II/2), auch die Sicherstellung gehört, durch den Gemeinderat an eine ihm subordinierte Verwaltungsstelle schon unter altem Recht zulässig war (dahingehend auch Kommentar StG 1991, Ziff. 2 und 5 zu 159; vgl. auch Kurzkommentar des Rechtsdienstes des KStA zum Vorentwurf II Bezug, Sicherung und Erlass der Steuer vom 14. Juni 1994, S. 1 f.).