Entscheidend ist aber, dass die Erläuterungen zu § 222 E-StG in der Botschaft 1997 gegen die Ansicht sprechen, Amtsstellen seien für die Steuersicherung nach altem Recht sachlich nicht zuständig gewesen. Dort wurde nämlich festgehalten, dass nach wie vor der Gemeinderat Bezugsbehörde in der Gemeinde sei, wobei er in der Regel wie bisher die Zuständigkeit an die Finanzverwaltung delegieren werde. Der Satz "er bezeichnet eine zuständige Amtsstelle" habe zwar keine eigenständige Bedeutung, soweit im herkömmlichen Sinne eine Delegation an die Finanzverwaltung stattfinde, denn der Gemeinderat habe diese Kompetenz schon kraft Gemeindegesetz.