zu § 165) festgehalten, dass der Gemeinderat und das KStA für die Sicherstellung zuständig seien. Diese Aussage erfolgt jedoch ohne weitere Erklärungen oder Belege und ob sie zutrifft ist in Anbetracht dessen, dass in § 165 Abs. 1 StG 1983 von "Bezugsstelle" die Rede war, fraglich.