Regelung im bisherigen Recht entspreche (vgl. auch Kurzkommentar des Rechtsdienstes des KStA zum Vorentwurf II Bezug, Sicherung und Erlass der Steuer vom 14. Juni 1994, S. 1 f.). Die sachliche Zuständigkeit der Bezugsorgane im Bereich der Steuersicherung wurde folglich bereits bei den Arbeiten zum Vorentwurf explizit als gegeben erachtet und trotzdem führte dies nicht zu einer korrespondierenden Anpassung der Terminologie in § 232 StG. Dies lässt sich nicht anders als mit einem gesetzgeberischen Versehen erklären.