Nichtsdestotrotz wurde der in § 165 Abs. 1 StG 1983 (heutiger § 232 Abs. 1 StG) verwendete Begriff "Bezugsstelle" anlässlich der Revision (kommentarlos) durch "Bezugsbehörden" ersetzt. Aufgrund der fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der in § 232 StG zu verwendenden Terminologie während der Revision ist jedoch davon auszugehen, dass diese Anpassung im Rahmen der rein formellen Gesetzesredaktion und nicht (wie bezüglich §§ 222, 229 und 231 StG) aufgrund eines bewussten Entscheids des Gesetzgebers erfolgt ist; gegenteilige Hinweise fehlen schlicht.