Konkret bedeutet dies, dass § 222 unter der neuen Marginalie "Bezugsorgane" in Abs. 1 die Unterbegriffe "Gemeinderat" und "Amtsstelle" beinhaltet. In Abs. 5 erscheint demgegenüber der Oberbegriff "Bezugsorgane" sowie erneut der Unterbegriff "Gemeinderat". Demzufolge sind auch die verwendeten Begriffe in den §§ 229 und 231 zu unterscheiden. Beim § 231 Abs. 2 muss der Begriff "Behörde" durch "Bezugsbehörde" ersetzt werden. Damit stimmt die Vorlage wieder mit der Systematik des geltenden Rechts überein.