Dr. C. erinnert an den Überprüfungsantrag, ob für die Behörden, Bezugsbehörde, Bezugsorgane nicht ein einheitlicher Begriff möglich wäre. Der Votant führt aus, dass bezüglich der Terminologie bereits das allgemeine Verwaltungsrecht Unterscheidungen trifft. Das Gemeinwesen handelt durch seine Organe. Als Organe der vollziehenden Staatsfunktion gelten die im Gesetz als Organe vorgesehenen Behörden und Amtsstellen. Gemäss dieser Definition muss gefolgert werden, dass der Begriff "Bezugsorgane" als Oberbegriff, die Begriffe "Bezugsbehörden, Amtsstellen" als Unterbegriffe gelten.