Deshalb solle die ganze diesbezügliche Terminologie nochmals überprüft werden. Unterschiedliche Begriffe seien nur dort zu verwenden, wo dies nötig sei (zum Ganzen: Protokoll der 26. Sitzung der Nichtständigen Kommission - 12 - Nr. 07 "Steuergesetz" vom 12. Dezember 1997, S. 433). § 232 E-StG wurde von der Nichtständigen Kommission an der 26. Sitzung kommentarlos in der Fassung des Antrags des Regierungsrates (Abs. 1 spricht von "Bezugsbehörden") genehmigt (Protokoll der 26. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuergesetz" vom 12. Dezember 1997, S. 433).