Im Zusammenhang mit § 229 E-StG wurde dann aber erstmals auf eine uneinheitlich verwendete Terminologie hingewiesen, worauf – um Unklarheiten zu vermeiden – beschlossen wurde, Satz 2 von § 229 Abs. 2 E-StG, der anders als Abs. 1 nicht von "Bezugsorganen", sondern von "Bezugsbehörde" sprach, zu streichen (Protokoll zur 25. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuergesetz" vom 12. Dezember 1997, S. 426 f.). An der darauffolgenden 26. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuergesetz" vom 12. Dezember 1997 wurde anlässlich der Diskussion zu § 230 E-StG sodann eingewendet, dass im Zusammenhang mit dem zuvor