nachfolgend: Botschaft 1997), wo der Titel "§ 222 (Bezugsbehörden)" gesetzt wurde. Zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Bezugs wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass die bisherige Organisation der Bezugsbehörden beibehalten worden sei, wobei der Gemeinderat als kommunale Bezugsbehörde seine Zuständigkeit jedoch wie bisher an die Finanzverwaltung delegieren werde (Details siehe hinten Erw. II/3.3.4). Indessen fehlen konkrete Ausführungen zur Abgrenzung der Begriffe "Bezugsbehörde" und "Bezugsorgane" in der Botschaft 1997.