3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung stark auf das historische Auslegungselement und nahm auch unter dem Titel der teleologischen Auslegung vornehmlich auf den durch sie ermittelten Willen des historischen Gesetzgebers Bezug. Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass im Rahmen der Totalrevision an der bisherigen Behördenorganisation bzw. den Zuständigkeiten betreffend Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern, festgehalten worden sei, womit auch im revidierten Recht der Gemeinderat und das KStA für den Erlass und die Sicherstellung der Steuern zuständig sein müssten.