Es wird deutlich, dass die in § 232 Abs. 1 StG für die Zuständigkeiten bei der Sicherstellung verwendete Terminologie im Widerspruch zu § 222 Abs. 1 und 5 StG bzw. § 71 Abs. 1 StGV steht. Daraus ist zu schliessen, dass der Wortlaut von § 232 Abs. 1 StG interpretationsbedürftig sein und unter Umständen am "wahren Sinn" der Regelung vorbeizielen könnte, womit die Klärung der hier umstrittenen Frage allein gestützt auf den Wortlaut ausser Betracht fällt, mithin eine Deutung desselben unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente (historisch, systematisch, teleologisch) notwendig ist.