Des Weiteren hält § 71 Abs. 1 StGV (gleichlautend mit § 66 Abs. StGV 1984), der unter der Marginalie "Befugnisse der Bezugsorgane (§ 222)" steht, fest (Hervorhebungen durch das Verwaltungsgericht): Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle und das Kantonale Steueramt sind ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertreten zu diesem Zweck den Kanton, die Gemeinden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangsvollstreckungs- und Nachlassverfahren sowie vor dem Gericht.