3.2. Im Kern ist vorliegend umstritten, ob die Verwendung des Begriffs "Bezugsbehörde" in § 232 Abs. 1 StG bedeutet, dass die Zuständigkeit zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung nur dem Gemeinderat und dem KStA, nicht aber einer vom Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle zukommen kann. Die Vorinstanz ging dabei sinngemäss davon aus, der Wortlaut von § 232 Abs. 1 StG, der von Bezugsbehörde spreche, sei klar und er lege nahe, dass nur die Akteure, die ihrer Natur nach eine Behörde darstellten, sprich der Gemeinderat oder das KStA, zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung befugt seien.