Von zentraler Bedeutung ist zudem der Einsatz der Begriffe in der StGV (§ 71 und § 82 StGV; § 66 und § 74 StGV 1984 [gültig bis 31.12.2000]), lassen diese Ausführungsbestimmungen doch Rückschlüsse darauf zu, wie die im übergeordneten Gesetz verwendete Terminologie vom Verordnungsgeber interpretiert wurde, was wiederum ein Indiz dafür ist, wie sie von den rechtsanwendenden Behörden -9- zu verstehen ist. Das Dargelegte legt nahe, dass dem systematischen Auslegungselement (siehe dazu hinten Erw. II/3.4) bei der vorliegend zu klärenden Frage eine gewichtige Rolle zukommt.