Auf eine zeitgemässe Auslegung habe die Vorinstanz verzichtet, womit vernachlässigt werde, dass es seit der letzten Revision des Steuergesetzes vor über 20 Jahren zu beträchtlichen Technologiefortschritten insbesondere im digitalen Bereich gekommen sei, welche die Abläufe gerade im Steuerbezug immer schneller werden liessen. Zudem sei eine Verlagerung des fachspezifischen Wissens auf die mit dem Bezug betrauten Amtsstellen zu beobachten. Werde der Begriff "Bezugsbehörde" in § 232 Abs. 1 Satz 1 StG i.S.v. "Bezugsorgane" ausgelegt, könne diesen Entwicklungen am besten Rechnung getragen werde.