Auch aus der ausführlichen Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit den Begrifflichkeiten im neunten Teil des StG anlässlich der Totalrevision könne nicht geschlossen werden, dass am Ende ein Gesetz resultiert habe, in welchem die gewollten Begrifflichkeiten konsequent und fehlerfrei umgesetzt worden seien. Ferner habe die Vorinstanz im Rahmen ihrer teleologischen Auslegung einzig mit der Sichtweise des historischen Gesetzgebers argumentiert. Diese sei aber nicht allein massgeblich; vielmehr könne sich der Normzweck in einem gewissen Rahmen wandeln und sich von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben.